Sehr geehrter Kunde,
in Übereinstimmung mit den Fristen des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen (LSerFi), das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wird Veco Invest SA ab dem 1. Januar 2022 alle erforderlichen Verhaltens- und Organisationsmassnahmen ergreifen, um die diesbezüglichen Anforderungen zu erfüllen. Diese Massnahmen haben zum Ziel, den Schutz der Investoren zu stärken und einen gemeinsamen Standard für alle Finanzdienstleister bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen zu festzulegen. Zu diesem Zweck fassen wir in Übereinstimmung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen im Folgenden zusammen.
Name, Anschrift und Aufgabe der Institution (nachstehend „der Träger“ genannt)
Veco Invest SA
Via Lavizzari 4
6900 Lugano, Schweiz
+41 (0)91 911 71 11
Veco Invest SA ist eine Finanztreuhandgesellschaft, die Vermögensverwaltung und Finanzberatung anbietet.
Aufsichtsbehörde
Unsere Institution unterliegt dem Gesetz über Finanzinstitute und dem Gesetz über Finanzdienstleistungen und wird von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt:
AOOS (Società anonima svizzera di vigilanza) - Schweizer Vereinigung für Aufsicht
Via Landriani 3
6900 Lugano, Schweiz
+41 (0)91 940 40 00
infolugano@aoos.ch
Mediationsverfahren
Bei Beschwerden gegen den Finanzintermediär und wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, ist es möglich, sich an den Ombudsmann zu wenden. Er ist das für unsere Institution zuständige Mediationsorgan sowie ein neutrales Informations- und Schlichtungsorgan mit einem kostenlosen Verfahren:
OFS Ombud Finanza Svizzera
16 Boulevard des Tranchées
1206 Genf, Schweiz
Telefon: +41 22 808 04 51
contact@ombudfinance.ch
https://ombudfinance.ch
In der Regel wird der Vermittler erst nach einer schriftlichen Beschwerde des Kunden und der entsprechenden Antwort der Bank eingeschaltet.
Klassifizierung der Kunden (Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen)
Nach dem Bundesgesetz über Finanzdienstleistungen müssen die Kunden in folgende Kategorien unterteilt werden: Privatkunden, professionelle Kunden und institutionelle Kunden. Die Klassifizierung basiert auf der individuellen finanziellen Situation des Kunden bzw. seinem Kenntnisstand, seiner Erfahrung und Kompetenz im Finanzbereich, der Grösse des gesetzlich definierten Unternehmens oder dem Vorhandensein einer professionellen Finanzverwaltung. Einzelpersonen sowie kleine und mittlere Unternehmen werden im Allgemeinen als Privatkunden klassifiziert, während Grossunternehmen, Pensionsfonds und Finanzintermediäre als professionelle Kunden gelten. Wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Kunde einen Antrag auf Änderung der ursprünglichen Klassifizierung als Privatkunde stellen. Bitte wenden Sie sich für diese Änderung an Ihren Kundenbetreuer. Aufgrund der uns vorliegenden Informationen können wir davon ausgehen, dass Sie, sofern nicht schriftlich das Gegenteil mitgeteilt wurde, als Privatkunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen gelten und somit in den Genuss des erhöhten Schutzes für Privatkunden kommen. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Sie, wenn Sie als professioneller Kunde im Sinne Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen klassifiziert werden möchten, das Opting-out-Verfahren gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen [1] in Anspruch nehmen können.
[1]
Privatkunden gelten als vermögend, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: Sie verfügen aufgrund ihrer persönlichen Ausbildung und Berufserfahrung oder vergleichbarer Erfahrung im Finanzbereich über die notwendigen Kenntnisse, um die mit den Investitionen verbundenen Risiken zu verstehen, sowie über ein persönliches Vermögen von mindestens 500.000 CHF oder sie verfügen über ein Vermögen von mindestens 2 Millionen CHF.
Informationen über die Risiken
Transaktionen mit Finanzinstrumenten sind mit Chancen und Risiken verbunden. Es ist daher wichtig, diese Risiken zu kennen und zu verstehen, bevor man eine Finanzdienstleistung in Anspruch nimmt. Nach der Einführung des Finanzdienstleistungsgesetzes und des Gesetzes über Finanzinstitute wurden alle Vermögensverwalter und Treuhänder Verpflichtungen unterworfen, die einen stärkeren Investorenschutz betonten und umsetzten. Bei nächster Gelegenheit werden wir daher gemeinsam mit den Kunden ihre aktuellen Risikoprofile überprüfen und Ihr Dossier gegebenenfalls aktualisieren.
Produktinformationen
Mit der Einführung des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen ist der Vermögensverwalter im Rahmen der vertraglichen Beziehungen der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum verpflichtet, vorgängig eine Analyse des gesamten Kundenvermögens und der Risikobereitschaft durchzuführen, um die geeignetste Anlagestrategie zu bestimmen (Angemessenheitstest gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen). Im Rahmen der festgelegten Strategie hat der Manager volle operative Autonomie.Werden hingegen Finanzinstrumente an Privatkunden im Sinne des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen auf der Grundlage eines vertraglichen Beratungsverhältnisses empfohlen, bei denen es sich nicht um Aktien oder Anleihen handelt, ist der Vermögensverwalter verpflichtet, eine vorherige Analyse der Kenntnisse des Kunden über das jeweilige Produkt und des vollen Bewusstseins der damit verbundenen Risiken vorzunehmen, die so weit geht, dass er im Falle eines negativen Ergebnisses der Analyse aktiv von dem Produkt abrät (Angemessenheitstest gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen). In solchen Fällen muss der Vermögensverwalter dem Privatkunden das Basisinformationsblatt oder ein anderes mögliches Dokument zur Verfügung stellen. Das Basisinformationsblatt enthält vereinfachte Informationen über die Merkmale, Risiken und Kosten des Produkts und ermöglicht einen Vergleich zwischen den verschiedenen Finanzinstrumenten. In solchen Fällen und/oder auf Anfrage ist es möglich, die Dokumente in Papierform auch über Ihren Kundenbetreuer zu erhalten.
Interessenkonflikte und wirtschaftliche Ansprüche
Das Unternehmen ergreift die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um zu vermeiden, dass die Interessen seiner Mitarbeiter [2] mit denen des Kunden und die Interessen seiner Kunden miteinander in Konflikt geraten. In diesem Zusammenhang nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass das Unternehmen Teil der Veco Group SA ist, zu der die auf www.vecogroup.ch aufgeführten Unternehmen gehören. Die Veco Group SA fördert den Verkauf von Dienstleistungen zwischen den verschiedenen Unternehmen der Gruppe, immer mit Blick auf die Interessen des Kunden und die Erfüllung seiner Bedürfnisse. Dieser Anreiz ist konzernintern und hat keinen Einfluss auf die Gesamtkosten, die der Kunde an Veco Invest SA oder an andere Unternehmen des Konzerns zahlt.
Um Interessenkonflikten vorzubeugen, wurden folgende Massnahmen ergriffen:
Die Unternehmen, die zur Veco Group SA gehören, sind getrennt und völlig autonom mit eigenen Mitarbeitern, Räumlichkeiten, Organen und Funktionen.
Die Vergütungspolitik des Verwaltungspersonals und die private Wahl von Geschäften auf eigene Rechnung durch alle unsere Mitarbeiter und Organe haben keinen Einfluss auf die Investitionsentscheidungen im Rahmen der Vermögensverwaltung.
Die Einhaltung dieser Massnahmen wird durch die internen und externen Kontrollsysteme unseres Unternehmens überwacht.
Die Auswahl der Finanzinstrumente erfolgt im Voraus und unparteiisch durch einen speziellen internen Ausschuss, der über ein hohes Mass an technischem Fachwissen und langjährige Erfahrung in diesem Bereich verfügt. Alle Drittparteien (insbesondere Banken, Anbieter von Investmentfonds oder strukturierten Produkten usw.) werden sowohl nach quantitativen (Performance, Volatilität, Liquidität usw.) als auch nach qualitativen Kriterien (Rating, Investitionsprozess, Reputation usw.) ausgewählt. Die Überwachung ist sowohl in der Auswahlphase als auch während der gesamten Dauer der Investition konstant. Aus diesem Grund schliesst der Vermögensverwalter Vereinbarungen, Abkommen und Verträge mit Vertragspartnern ab, die unabhängig von dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag im Vorfeld bestehen. Diese Vereinbarungen sind eines der grundlegenden Elemente unserer Infrastruktur und unseres Geschäftsmodells. Der Vermögensverwalter weist darauf hin, dass zu den Gegenparteien die Bluestar Investment Managers SA gehört, die sich teilweise im Besitz der Veco Invest SA befindet, für die die gleichen vorgenannten Massnahmen gelten.
[2]
Dazu gehören Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichts- und Kontrollorgans, Mitglieder des Leitungsorgans, unbeschränkt haftende Gesellschafter und Personen mit ähnlichen Funktionen (Art. 30 der Verordnung über Finanzdienstleistungen).
Informationen über Kosten und Retrozessionen
Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass der angebotene Dienst einen hohen Qualitätsstandard aufweist, der sicherlich dem Kunden zugutekommt, aber natürlich auch mit entsprechenden Kosten verbunden ist, die der Vermögensverwalter dem Kunden nicht vollständig aufbürden möchte. Der Preis für die Dienstleistung wird nämlich auf der Grundlage von zwei Elementen bestimmt: zum einen der im Vertrag mit dem Kunden vereinbarten Verwaltungsgebühr, die ein sehr wettbewerbsfähiges Marktniveau widerspiegelt, und zum anderen Zulagen verschiedener Art, die der Vermögensverwalter von Dritten erhält. Diese Zulagen liegen bis zu dem im Verwaltungsmandat festgelegten Höchstsatz in der alleinigen Verantwortung der Vermögensverwalters. Dieser Parameter basiert auf dem Anspruch auf das vereinbarte Honorar und ist unabhängig von der tatsächlichen Einziehung des Honorars. Generell handelt es sich um wiederkehrende Vergütungen, die zu einem bestimmten Datum auf monatlicher, vierteljährlicher oder jährlicher Basis gezahlt werden.
Der Gesamtbetrag der erhaltenen Vergütungen darf daher unabhängig von ihrer Art niemals den im Mandat vereinbarten Prozentsatz überschreiten, dessen Berechnung auf den Abschlusszahlen zum 31.12. oder auf den Abschlusszahlen zum Zeitpunkt des Mandatsentzugs beruht. Die bisherigen Vergütungen sind:
- Bankretrozessionen
- Retrozessionen auf Investmentfonds
- Retrozessionen auf strukturierte Produkte
- Retrozessionen für andere Arten von Produkten
Alle Kunden können jederzeit von ihrem Berater eine Zusammenfassung der Kosten und Retrozessionen gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen verlangen.
Führung von Dossiers
Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen müssen Finanzdienstleister eine angemessene Dokumentation über die mit ihren Kunden vereinbarten Finanzdienstleistungen und die über sie eingeholten Informationen, die in Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen genannten Informationen oder die Tatsache, dass sie einem Kunden von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen abgeraten haben, aufbewahren; ausserdem müssen Finanzdienstleister im Falle einer Investitionsberatung eine Dokumentation über die Bedürfnisse der Kunden und die Gründe für eine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments führen. Gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes für Finanzdienstleistungen kann der Kunde jederzeit die Aushändigung einer Kopie seines Dossiers und aller anderen ihn betreffenden Dokumente verlangen, die der Finanzdienstleister im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt hat.
Bei der Wahl der Finanzinstrumente berücksichtigtes Marktangebot
Das Finanzinstitut wählt für den Kunden Finanzinstrumente aus einer unbegrenzten Palette aus, ohne verpflichtet zu sein, die Instrumente bestimmter Emittenten zu bevorzugen.
Lugano, November 2021
Ohne Unterschrift gültig
Dieses Modell wurde in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Finanzdienstleistungen und dem entsprechenden Erlass über Finanzdienstleistungen in der Fassung vom 30. Juni 2021 erstellt. Die von den Justizbehörden, der FINMA, den OVs und den Schlichtungsorganen zu entwickelnden Rechts- und Regulierungspraxen bleiben vorbehalten. Daher wird keine Verantwortung für den Inhalt des Modells übernommen, das lediglich zur Erleichterung der organisatorischen Aufgaben der Unterliegenden erstellt wurde, aber nicht die Verpflichtung der Unterliegenden ersetzt, eine konkrete Analyse und Definition der Bedürfnisse und Inhalte vorzunehmen, die mit Fachleuten ihrer Wahl durchgeführt werden muss.