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Der Trust im italienischen Recht

Die Einrichtung des Trusts fand mit der Ratifizierung des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 mit dem Gesetz 364/1989, das seit dem 1. Januar 1992 in Kraft ist, Eingang in das italienische Rechtssystem. Umgekehrt führte die Steuergesetzgebung (Finanzgesetz 2007) erst im Jahr 2007 erstmals Bestimmungen zu Trusts ein und zählte gebietsansässige oder gebietsfremde Trusts zu den Körperschaftssteuerpflichtigen.

Nach geltendem Recht werden zwei Arten von Trusts unterschieden:

„Undurchsichtige“ Trusts ohne Angabe von Begünstigten, deren Erträge direkt dem Trust selbst übertragen werden.„Transparente“ Trusts mit angegebenen Begünstigten, deren Erträge zum Zwecke der Transparenz den Begünstigten zugerechnet werden.

Im Falle von undurchsichtigen Trusts, die auf dem italienischen Staatsgebiet (oder in ausländischen Staaten mit Ausnahme der Hypothese von Staaten oder Territorien mit privilegierter Besteuerung, auf die weiter unten Bezug genommen wird) ansässig sind, erfolgt die Besteuerung dieser erzielten Erträge nur einmal. Das Steuersubjekt ist hierbei der Trust selbst.
Tatsächlich unterliegen die Erträge, die mit dem in Italien ansässigen undurchsichtigen Trust erzielt werden, direkt und ausschließlich der Körperschaftssteuer, wobei der Trust selbst Steuerobjekt ist. Es erfolgt keine weitere Besteuerung begünstigter Personen.
Im besonderen Fall von undurchsichtigen ausländischen Trusts, die in Staaten oder Territorien gegründet wurden, die in Bezug auf die vom Trust erzielten Erträge gemäß Artikel 47.2 des italienischen konsolidierten Einkommensteuergesetzes (TUIR) als privilegiert besteuert gelten (gemäß den ersten Angaben der Steuerbehörden in dem noch nicht endgültig veröffentlichten Entwurf des Rundschreibens ist es notwendig, sich nur auf den nominalen Steuersatz zu beziehen, der unter 50 % des in Italien geltenden liegt, und das auch unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Besteuerungsregelungen), unterliegt die Übertragung von Einkünften durch den Trust der Besteuerung des in Italien ansässigen Begünstigten (basierend auf dem Liquiditätskriterium). In diesem Fall entspräche die ermäßigte Besteuerung des ausländischen Trusts der Besteuerung des inländischen Begünstigten für die Übertragung von Einkünften durch den Trust.
Bei transparenten Trusts (also Trusts mit „identifizierten Begünstigten“) geht die Besteuerung der durch den Trust erzielten Erträge „in jedem Fall“ (also „unabhängig“ von der tatsächlichen Perzeption und gemäß eines Kompetenzkriteriums zur Transparenz) zu Lasten der Begünstigten. Folglich werden diese Einkünfte (gegenüber den identifizierten Begünstigten) als Kapitalerträge besteuert (unter Anwendung der persönlichen Einkommensteuersätze, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist). Mit „identifizierter Begünstigter“ ist der Begünstigte eines „identifizierten Ertrags“ gemeint, d. h. die Person, bei der in Bezug auf diesen Ertrag eine tatsächliche Zugehörigkeit besteht. Es ist daher erforderlich, dass der Begünstigte nicht nur zeitnah bestimmt wird, sondern dass dieser auch der Anspruchsberechtigte hinsichtlich der Ausschüttung durch den Treuhänder des Teils der Erträge, welcher aus Gründen der Transparenz der Besteuerung unterliegt, ist. Bitte beachten Sie, dass der Artikel 45, Paragraph 4.4 des TUIR vorsieht, dass in Bezug auf ausländische Trusts und Ausschüttungen an in Italien ansässige Begünstigte, der gesamte erhaltene Betrag den zu besteuernden Ertrag darstellt, falls es nicht möglich ist, zwischen Erträgen und Vermögen zu unterscheiden.

Regelung hinsichtlich der indirekten Steuer (Zulassungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Hypotheken- und Katastersteuern)
Bisher bestand der Ansatz der Steuerbehörden darin, die indirekte Besteuerung bereits in der Phase der Einbringung des Vermögens in den Trust zu fordern.

In dem zur Debatte stehenden Entwurf des Rundschreibens der Steuerbehörde (2021), welcher noch nicht offiziell bekannt gemacht wurde, wird in Bezug auf die Handlungen, die sich allgemein auf des Bestehens eines Trusts auswirken, Folgendes festgelegt:

• Die dem Trust zugrunde liegende Handlung: Drückt die Absicht aus, den Trust zu errichten. Falls der Trust mit einer öffentlichen Urkunde oder mit einem beglaubigten, privaten Schriftstück errichtet wird, unterliegt er der Registrierungssteuer zu einem festen Steuersatz.

• Handlung zur Schenkung von Treuhandvermögen: Handlung, durch die der Treugeber den Trust mit Vermögenswerten ausstattet und diese an die Zwecke des Trusts bindet. Falls der Trust mit einer öffentlichen Urkunde oder mit einem beglaubigten, privaten Schriftstück errichtet wird, unterliegt er der Registrierungssteuer zu einem festen Steuersatz.

• Vermögensübertragung an die Begünstigten: Die Handlungen, mit denen das treuhänderisch gebundene Vermögen den Begünstigten übertragen wird, erfüllen die steuerlichen Annahmen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer. Daher ist es zum Zweck der Bestimmung der Steuersätze sowie der relativen Selbstbehalte erforderlich, sich auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem Begünstigten zu beziehen.

In Bezug auf nicht in Italien ansässige Trusts ist die Finanzverwaltung (in dem Rundschreibenentwurf, der noch nicht offiziell veröffentlicht wurde) der Ansicht, dass die Errichtungsurkunde von im Ausland errichtetem Treuhandvermögen einer befristeten Eintragung unterworfen werden sollte, da es sich dabei um eine Spende handelt, die als „progressiv“ definiert werden kann, wodurch der Treugeber die Begünstigten (mit Wohnsitz in Italien) durch die vom Treuhänder verfolgten rechtsgeschäftlichen Zwecke bereichert. Im Falle, dass der Treugeber des Trusts in Italien ansässig ist, wird die anteilige Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Handlungen zur Vermögensübertragung erhoben, auch wenn das übertragene Vermögen im Ausland besteht. Ist der Treugeber nicht in Italien ansässig, wird die oben genannte Steuer bei der Übertragung von Vermögenswerten nur auf die in Italien bestehenden Vermögenswerte und Rechte erhoben.

Pflichten zur steuerlichen Überwachung
In dem noch nicht offiziell veröffentlichten Entwurf des Rundschreibens betrachtet die Finanzbehörde bestimmte Kategorien von Subjekten als wirtschaftliche Eigentümer, wozu auch die Begünstigten von Trusts zählen, sofern sie „identifiziert oder leicht identifizierbar“ sind.

Zum Zwecke der Zuweisung des Status des wirtschaftlichen Eigentümers ist nach den geltenden Vorschriften maßgeblich, dass dieser „identifiziert oder leicht identifizierbar“ ist und es daher aus der Treuhandurkunde oder anderen Dokumenten auch indirekt möglich ist, die Identifizierung desselben vorzunehmen: Im Falle eines ausländischen, undurchsichtigen Trusts unterliegen die Begünstigten, bei denen eine lineare Abstammung vom Treugeber vorliegt, sofern sie in Italien ansässig sind, der Pflicht, in der Steuererklärung den Abschnitt bezüglich Auslandsinvestitionen („quadro RW“ ) auszufüllen. Auch im Fall eines diskretionären Trusts ist die gegenwärtige Präsenz Begünstigter, welche zwar variabel, aber in der Treuhandurkunde oder in anderen nachfolgenden Urkunden des Trusts genau identifiziert sind, relevant.

Schließlich wird der Ausschluss des Treugebers und, abgesehen von der Prüfung von Sonderfällen, der Inhaber von Vertretungs-, Geschäftsführungs- und Verwaltungsbefugnissen (Treuhänder und Vormund) von den besagten Überwachungspflichten bestätigt.

HINWEIS: Genauere Inaugenscheinnahme erforderlich
Diese Überlegungen zur Besteuerung des Trusts in der Schweiz sind allgemeiner Natur und entsprechen dem Stand des Jahres 2021. Um sich ein genaues Bild von der persönlichen Situation und den daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen machen zu können, ist eine eingehende Analyse des Einzelfalls notwendig.