Dank der hohen Lebensqualität sowie des sicheren und gastfreundlichen Umfelds entscheiden sich viele Familien, mit ihren Kindern in die Schweiz zu ziehen.
Der Umzug in ein neues Land ist eine wichtige und schwierige Entscheidung, die rechtzeitig getroffen werden muss. Dabei sind viele Aspekte zu beachten: von der Arbeitserlaubnis über die steuerliche Familienplanung und die richtige Schule für die Kinder bis hin zur Einfuhr des Autos. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Informationen, die Sie kennen sollten.
Einwanderung und Aufenthaltsgenehmigungen für EU-/ EFTA-Bürger
Personen aus EU-/EFTA-Mitgliedstaaten (EU-Bürger, Bürger aus Norwegen, Island und Liechtenstein sowie dem Vereinigten Königreich bis zum 31.12.2020) haben unabhängig von ihrer Qualifikation im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens einen einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Auf der Grundlage eines schweizerischen Arbeitsvertrags ist es möglich, eine Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens zu beantragen. EU-/EFTA-Bürger, die für eine Erwerbstätigkeit (ohne Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Unternehmen) für bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr in die Schweiz einreisen, fallen unter das Freizügigkeitsabkommen und müssen ihren Arbeitsaufenthalt in der Schweiz im Bundesportal melden.
Das Gehaltsniveau in der Schweiz ist überdurchschnittlich hoch, wobei gesetzliche Mindestbeträge eingehalten werden müssen, die individuell nach verschiedenen Parametern wie Ausbildung, Alter, Berufserfahrung oder Verantwortung berechnet werden. Die Bearbeitungszeit für Genehmigungen bei den Behörden beträgt ungefähr 3 bis 6 Wochen.
Einwanderung und Aufenthaltsgenehmigungen für Nicht-EU-/-EFTA-Bürger
Diese erhalten nur dann eine Arbeitsbewilligung, wenn sie nachweisen, dass auf dem Schweizer Arbeitsmarkt kein gleichwertiger Bewerber gefunden werden konnte. Ausnahmen gelten für unternehmensinterne Versetzungen von hochspezialisierten Arbeitnehmern („Expats“) oder für Führungspositionen. Die meisten Nicht-EU-/-EFTA-Bürger benötigen für die Einreise in die Schweiz zu Arbeits- bzw. Aufenthaltszwecken ein Einreisevisum.
Arten von Aufenthaltsgenehmigungen
Bewilligung L – bis zu 4 aufeinanderfolgende Monate bzw. 120 nicht aufeinanderfolgende Tage innerhalb von 12 Monaten: Es fallen keine Gebühren an und es ist keine Registrierung in der Schweiz erforderlich.
Bewilligung B – eine Dauerbewilligung mit einer Gültigkeit von bis zu 12 Monaten für Nicht-EU-/-EFTA-Bürger und bis zu 5 Jahren für EU-/EFTA-Bürger. Die Bewilligung B kann ohne eine zeitliche Begrenzung mehrmals um fünf Jahre verlängert werden.
Bewilligung C – dauerhafter Aufenthalt. Die Bewilligung kann je nach Nationalität des Antragstellers nach einem fünf- oder zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz erteilt werden.
Bewilligung G – die Grenzgängerbewilligung kann EU-/EFTA-Bürgern, die in einem Schweizer Arbeitsverhältnis stehen und über einen Arbeitsvertrag sowie einen Wohnsitz innerhalb eines EU-/EFTA-Staates verfügen, erteilt werden. Auch Nicht-EU-/-EFTA-Bürger können eine Grenzgängerbewilligung beantragen, wenn sie seit mindestens 6 Monaten mit einer Aufenthaltsbewilligung in einer der Grenzregionen leben.
Sprache
Obwohl die Schweiz ein kleines Land ist, sprechen ihre Einwohner mindestens drei Sprachen: Deutsch, Französisch und Italienisch. Hinzu kommen Rätoromanisch (eine Minderheit) und Englisch, das sich immer mehr zur offiziellen Sprache internationaler Profis und Unternehmen entwickelt. Jedes Dokument in der Schweiz, von den Inhaltsstoffen auf der Verpackung eines Produktes bis hin zu offiziellen Regierungsdokumenten, muss in drei verschiedenen Sprachen (Deutsch, Französisch und Italienisch) verfasst werden. Darüber hinaus gibt es in der Schweiz eine Reihe von Dialekten, die in verschiedenen Kantonen anerkannt sind und hauptsächlich als gesprochene Sprache verwendet werden. Dazu zählt beispielsweise das „Schweizerdeutsch“, das von den Einwohnern Zürichs und der Deutschschweiz gesprochen wird und von der Traditionsverbundenheit sowie dem Wunsch, eine lokale Identität zu bewahren, zeugt.
Wohnungssuche
Der Schweizer Immobilienmarkt gestaltet sich mancherorts aufgrund des begrenzten Wohnungsangebots schwierig. Die Kauf- und Mietpreise von Immobilien sind relativ hoch, insbesondere in städtischen Gebieten.
Mietobjekte: Der Mietmarkt ist in der Schweiz relativ groß, und es ist relativ einfach, über verschiedene Quellen wie das Internet oder Anzeigen in lokalen Zeitungen ein Haus oder eine Wohnung zur Miete zu finden. Die Zeiten der Suche nach einer Mietwohnung sind im Verhältnis zu den verfügbaren finanziellen Ressourcen relativ kurz.
Der Kauf einer Immobilie kann sehr zeitaufwendig sein und sollte daher im Falle eines Umzugs mit der Familie als Erstes erledigt werden. Zum Zeitpunkt des Kaufs empfiehlt es sich, den Rat eines qualifizierten Immobilienexperten einzuholen, um das weitere Vorgehen zu beurteilen und die damit verbundenen Kosten wie etwa fällige Provisionen, Grunderwerbssteuern, Notargebühren und Grundbuchkosten zu ermitteln (Für diese Gebühren sollte circa 6 bis 7 % des Kaufpreises eingeplant werden.).
Das bilaterale Abkommen über die Personenfreizügigkeit sieht seit dem 1. Juni 2002 vor, dass EU-/EFTA-Bürger mit einer Aufenthaltsbewilligung und einem Wohnsitz in der Schweiz beim Erwerb von Immobilien, einer Haupt- oder Zweitwohnung, eines Ferienhauses, eines Baugrundstücks oder einer Immobilieninvestition, die gleichen Rechte wie Schweizer Bürger haben.$EU-Bürger und Grenzgänger ohne Wohnsitz in der Schweiz können Gewerbeimmobilien nur für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erwerben, dahingegen können sie bedingungslos eine Ferienwohnung (maximal 200 m²) kaufen.
Versorgungsleistungen
Die Verwaltung der Versorgungsunternehmen wird von den örtlichen Betreibern der Stadt beziehungsweise des Kantons organisiert, in dem man sich niederlassen möchte, während das Festnetz in der Schweiz von Swisscom verwaltet wird. Für die Installation oder den Anschluss eines Festnetztelefons kann man nach der Anmeldung bei Swisscom aus einer Vielzahl von Anbietern wählen. Es gibt eine Vielzahl von Internetdienstanbietern, die sich je nach geografischem Standort unterscheiden. Das öffentliche Versorgungssystem (Strom und Wasser) wird in der Regel von den lokalen Behörden verwaltet.
Bildung
Das Schweizer Bildungssystem wird direkt von den Kantonen verwaltet und kann sich daher von Kanton zu Kanton unterscheiden. Die öffentlichen Schulen werden von den Kantonen aus Steuermitteln finanziert, sodass keine zusätzlichen Schulgebühren anfallen. Das öffentliche Schweizer Schulsystem ist in folgende Bereiche eingeteilt:
• Kindergarten: 4 bis 6 Jahre. Der Kindergartenbesuch ist in den meisten Kantonen obligatorisch.
• Grundschule: 6 bis 12 Jahre. Die Grundschule umfasst die erste bis sechste Klasse.
• Sekundarschule: 12 bis 15 Jahre. Die Schulpflicht endet mit Abschluss der Sekundarschule.
• Postsekundäre Schule: Je nach dem Berufswunsch bzw. den Ausbildungsplänen des Schülers kann es sich dabei entweder um eine weiterführende Schule oder um eine Ausbildung mit einer Dauer von 3 bis 4 Jahren handeln. Ausländische Kinder, die eine öffentliche Schule besuchen wollen, müssen eine von den kantonalen Schulbehörden festgelegte Leistungsprüfung ablegen.
Eltern haben zudem die Möglichkeit, ihre Kinder an privaten oder internationalen Schulen wie etwa an einer amerikanischen, britischen, französischen, deutschen oder japanischen Schule anzumelden.
Führerschein, Autokauf und Einfuhr eines Fahrzeugs in die Schweiz
Um einen Schweizer Führerschein zu erhalten, müssen Sie lediglich einen einfachen Antrag bei der lokalen Kraftfahrzeugbehörde stellen, die Ihren ausländischen Führerschein schnell durch einen Schweizer Führerschein ersetzt. In der Regel sollte der Führerschein des Herkunftslandes innerhalb des ersten Aufenthaltsjahres in der Schweiz durch einen Schweizer Führerschein ersetzt werden. Dazu muss man sich keiner erneuten Fahrprüfung unterziehen.
Wer in der Schweiz ein Auto kaufen möchte, braucht eine Aufenthaltsbewilligung. Der Kauf eines Autos bei einem Händler ist der einfachste Weg, da sich dieser normalerweise um alle Zulassungen kümmert. Alternativ dazu können Fahrzeuge auch über spezielle Online-Handelsplattformen direkt bei einer Privatperson gekauft werden.
Sozial- und Rentenversicherung
To obtain a Swiss driver's license, file a simple application with the local motor vehicle division, which will quickly exchange your foreign license for a Swiss one. As a rule, it is mandatory to convert the driver's license from your country of origin to a Swiss one during the first year in Switzerland, without the need to take the driving test.
An individual must have a residency permit to be able to purchase a car in Switzerland. Purchasing a car from a dealer is the most straightforward approach since the seller will take care of the registration. It is also possible to purchase a car directly from an individual through specific online platforms.
Social and pension insurance
Swiss social security and pension contributions are mandatory for residents of Switzerland (excluding minors). The Swiss social security system is based on three pillars:
• Pillar # 1 (government pension): mandatory for all workers and comprised of old age and disability insurance and a pension to cover the basic cost of living.
• Pillar # 2 (occupational pension): includes benefits similar to the first pillar and together should amount to at least 60% of the beneficiary's last income and allow pensioners to maintain the lifestyle to which they are accustomed. Contributions to the second pillar are only mandatory for salaried workers.
• Pillar # 3 (savings): this is an additional individual and voluntary savings plan to make up the remaining 40% of the missing income. This type of savings also offers tax advantages, within certain limits, which cannot be used by other types of savings.
Health insurance
Anyone settling in Switzerland must take out a local health insurance policy within three months, which will be valid from the date of entry into the Confederation. Health insurance is mandatory for all residents of Switzerland. It is organized privately and must cover all members of the family. Social health insurance offers everyone living in Switzerland adequate health assistance in the event of illness or injury. It generally covers the costs of outpatient treatment, doctors (general practitioners), hospitals, pharmaceuticals, and other types of treatment depending upon the packages chosen. There is a deductible for health costs that is the individual's responsibility. It ranges from a minimum of CHF 300 up to CHF 2500 according to the insurance premium that is paid.
You have free choice in selecting an insurance company based on the quality of the service, guaranteed coverage, and related costs.
Taxes on income and assets
The Swiss taxation system is structured on three levels:
• Federal tax (marginal rate: 11.5%) is uniform throughout Switzerland and is only based on income.
• Canton taxes vary from canton to canton and is levied on income and substance, i.e., wealth held (wealth tax).
• The municipal tax may vary from place to place and is levied on income and substance. It is typically calculated as a multiple or percentage of the canton tax. The maximum overall income tax rate varies between approximately 20% and 40%, while the marginal substance tax may vary from approximately 0.15% to 1% depending on the Canton.
Resident taxpayers
Natural persons are considered tax residents in Switzerland based on national legislation if:
a. their tax domicile (i.e., the center of their vital interests) is located in Switzerland; or
b. They spend 30 consecutive days in Switzerland (short trips abroad are ignored) while carrying out a lucrative activity; or
c. They spend 90 consecutive days in Switzerland (short trips abroad are ignored) without carrying out a lucrative activity.
In practice, on the international level and as a result of double taxation treaties, these rules are relaxed to prevent double taxation.
Income and wealth tax
The Swiss income tax basis is rather broad. Taxable income includes all sources of income, whether from a lucrative activity (or pension), financial income (dividends, interest), or real estate income (rental value or rents received). Business expenses, health insurance expenses, securities management expenses, passive interest expenses, etc. may be deducted from this income. The most important exception to this general rule relates to capital gains on private movable assets (e.g., shares and bonds) that generally are exempt (capital gains not taxed). In general, capital gains on real estate located in Switzerland are normally taxed separately based on a special canton (and sometimes municipal) tax.
Essentially all of an individuals assets are subject to taxation. This includes, for example, bank account balances, securities of any kind and other investments, real estate (the value of foreign real estate is only considered to determine the rate), cars, boats, airplanes, precious metals, or works of art. In general, the fair market value of all assets at the end of the tax period is subject to wealth tax in Switzerland, except for real estate, which is taxed at an estimated value (cadastral value). Non resident taxpayers
Individuals who do not qualify as Swiss tax residents may be subject to Swiss taxation in the event of certain income of Swiss origin and / or assets in Swiss territory. For example, tax is due in the case of:
a. Lucrative activities (subordinate or independent) carried out in Swiss territory; or
b. Director's fees paid by companies with registered offices in Switzerland; or
c. Income (in particular pensions in the second pillar) paid by a Swiss social security institution
Inheritance and gift taxes
There are no federal inheritance or gift taxes, but practically all cantons (except for Cantons Svitto and Obwaldo) collect these taxes at their discretion. A natural person becomes subject to Swiss inheritance and gift tax when:
- they inherit assets from a person whose last residence was in Switzerland;
- they receive a gift of movable or fixed assets from someone who is a resident in Switzerland;
The tax responsibility does not depend on the nationality of the deceased or giver, nor on the place of residence of the heir. Transfers (e.g., gifts and inheritances) to spouses are free from inheritance and gift taxes in all cantons while transfers to direct descendants (e.g., children, grandchildren) are exempt in most cantons.
Mehrwertsteuer
Die Schweiz hat im Januar 1995 eine Mehrwertsteuer (MwSt.) eingeführt, die der in anderen europäischen Ländern erhobenen Steuer ähnlich ist. Der Mehrwertsteuersatz für die meisten Einkäufe in der Schweiz beträgt derzeit 7,7 %, wobei einige Artikel wie etwa jene des täglichen Bedarfs mit einem reduzierten Satz besteuert werden (derzeit 2,5 %).
Eidgenössische Verrechnungssteuer (Quellensteuer)
Die Eidgenössische Verrechnungssteuer wird zu einem Satz von 35 % auf Finanzerträge aus Schweizer Quellen (z. B. Dividenden und Zinsen im Wert von über 200 CHF pro Jahr) erhoben, die aus Einlagen bei Schweizer Banken, Erträgen aus Schweizer Investmentfonds sowie aus Anleihen und anderen ähnlichen Wertpapieren stammen. Diese Verrechnungssteuer wird Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Schweiz vollumfänglich zurückerstattet bzw. auf die schweizerische Steuerpflicht angerechnet, sofern die Anlagen und die damit verbundenen Erträge in der Steuererklärung ordnungsgemäß deklariert werden. Ausländischen Empfängern von Zinsen und Dividenden kann im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzstaat eine teilweise Rückerstattung der Quellsteuer gewährt werden.
Besteuerung nach Gesamtaufwand oder -besteuerung
Die Besteuerung nach Aufwand ist ein besonderes Besteuerungsverfahren, das in der Schweiz wohnhaften Ausländern vorbehalten ist, die dort keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Berechtigt zu dieser Art der Besteuerung sind natürliche Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die erstmals oder nach einer mindestens zehnjährigen Abwesenheit aus dem Land ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in die Schweiz verlagern, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Das Recht auf Besteuerung nach dem Aufwand erlischt, wenn der Steuerpflichtige die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt (Eheschließung mit einem/er Schweizer Bürger/in) oder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die steuerlich maßgeblichen Ausgaben bemessen sich anhand der jährlichen Gesamtausgaben, die von einer Person (bzw. einem Familienhaushalt) zur Aufrechterhaltung des Lebensunterhalts getätigt werden.
Diese Besteuerungsart, die in der Regel von vermögenden Steuerpflichtigen und Inhabern großer Vermögen beantragt wird, hat in den letzten Jahren zu Kritik und Unzufriedenheit geführt und wurde daher abgeschafft. Für die Bundessteuer und in den Kantonen, die dies in ihrer Gesetzgebung vorsehen, darunter der Kanton Tessin, bleibt sie weiterhin in Kraft.